Gerade bei der Gründung einer GmbH ist es nicht vorhersehbar, ob die GmbH den gewünschten Umsatz erzielen kann. Deshalb taucht oft die Frage auf, ob der Geschäftsführer tatsächlich ein Gehalt beziehen muss. Oder ob er in der Anfangszeit ohne Vergütung arbeiten kann und darf und wann dies sogar sinnvoll ist. Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten auf.
Vergütung von Geschäftsführern
Im Geschäftsführungsvertrag wird die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers geregelt. Dieser Vertrag kann im Wege der Formfreiheit auch mündlich ergehen oder konkludent, beispielsweise wenn der Geschäftsführer über längere Zeit Geschäfte für die Gesellschaft tätigt und als Geschäftsführer bestellt ist.
Die Höhe der Vergütung bestimmt die Gesellschaft, wobei in den meisten Fällen ein Startup vorliegen dürfte, so dass der Gründer dies selbst bestimmt. Die Gefährlichkeit dabei besteht offensichtlich in der Unerfahrenheit vieler und steuerliche Fragen können oft zu Problemen führen.
Die unentgeltliche Tätigkeit des Geschäftsführers – geht das?
Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer natürlich unentgeltlich tätig sein. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten.
Keine unentgeltliche Arbeit von Arbeitnehmern
Das erste Kriterium, damit Sie als Geschäftsführer ohne Entgelt tätig werden können, ist die fehlende Eigenschaft als Arbeitnehmer. Denn die Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers ist strengstens geregelt, sodass er nicht oder nur unter restriktiven Voraussetzungen unentgeltlich arbeiten kann. Das ist beispielsweise bei einem Praktikum der Fall.
Die Arbeitnehmereigenschaft ist in den höchstinstanzlichen Rechtsprechungen seitens des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) teilweise umstritten. Das BAG stellt entscheidend darauf ab, dass der Geschäftsführer weisungsabhängig in den Betrieb eingegliedert ist. Daher ist die exakte Formulierung im Geschäftsführervertrag von entscheidender Bedeutung, weil diese als Auslegungshilfe herangezogen werden kann.
Bei jungen Startups ist entscheidend, dass Gesellschafter-Geschäftsführer (also das gleichzeitige Agieren der Gründer und Gesellschafter) dann nicht weisungsabhängig sind, wenn sie über einen großen Anteil an der Gesellschaft verfügen. Insofern wird man im Einzelfall auf den maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung abstellen müssen.
Wichtige und notwendige Formulierungen im Geschäftsführungsvertrag
Damit im Nachhinein keine rechtlichen oder steuerlichen Probleme auftreten, sollten alle wesentlichen Regelungen Eingang in den Geschäftsführungsvertrag finden, wenn sich der Geschäftsführer zu einer unentgeltlichen Tätigkeit entschließt. Gut zu wissen: Eine Vergütung wird stillschweigend fingiert, wenn die Art der Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Falls Sie Vollzeit als Geschäftsführer tätig sind, wird das in der Regel der Fall sein. Wenn schließlich der Anspruch auf Vergütung durchgesetzt werden soll, trägt die Gesellschaft die Beweislast, dass auf eine Bezahlung verzichtet wurde. Das ist prozessual schwierig.
Ihre Alternative zur unentgeltlichen Tätigkeit
Wenn junge Geschäftsführer ein Startup gründen, ist es ersichtlich, dass eine entgeltliche Tätigkeit das Unternehmen finanziell belastet. Daher sollten Sie vorher darüber nachdenken, ob diesem Umstand auf anderem Wege Rechnung getragen werden kann. Es ist durchaus möglich, eine eigene Vergütung zu vereinbaren, aber anschließend zu stunden und den Zeitpunkt der Auszahlung so zu terminieren, dass die Gesellschaft finanziell stabil ist.
Bei solchen Stundungsvereinbarungen ist unbedingt ein sogenannter Nachrang, also ein Rangrücktritt zu vereinbaren. Ein Rangrücktritt ist ein Vertrag, in dem der Gläubiger (der in der Regel ein Gesellschafter ist) gegenüber dem Schuldner erklärt, dass seine Forderung nachrangig gegenüber Forderungen anderer Gläubiger bis zur Überwindung der Krise der Gesellschaft sein soll. Auf diese Weise können ausstehende Schulden gegenüber dem Geschäftsführer nicht zur Insolvenz führen.
Sachkundige Prüfung durch einen Steuerberater
Bei einer Rangrücktrittsvereinbarung ist die Wahrung steuerlicher Interessen von großer Wichtigkeit. Daher sollte ein qualifizierter und erfahrener Steuerberater stets einen Blick auf den Geschäftsführungsvertrag werfen und das Go geben, damit keine steuerlichen Nachteile mit Blick auf die Gesellschaft entstehen. Wenn bei der Vereinbarung einer Stundung oder der Unentgeltlichkeit Fehler gemacht werden, können rückwirkend einige rechtliche Probleme auftreten. Außerdem sichern Sie sich durch das geschulte Auge eines Steuerberaters ab, wenn es um die fehlende Arbeitnehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers aus steuerrechtlichen Aspekten geht.