In der heutigen Arbeitswelt ist es nicht ungewöhnlich, dass Personen neben ihrer Haupttätigkeit einen Nebenjob ausüben – sei es aus finanziellen Gründen, zur Weiterbildung oder schlicht aus Leidenschaft. Doch eine der drängendsten Fragen, die sich dabei stellt, ist: Bekommt mein Arbeitgeber mit, wenn ich einen Nebenjob habe? Diese Frage berührt nicht nur die Diskretion, sondern auch wichtige rechtliche und vertragliche Aspekte. Wir beleuchten die Situation aus verschiedenen Blickwinkeln und bieten einen fundierten Überblick über die bestehenden Rechte und Pflichten.
Rechtliche Rahmenbedingungen: Die Regelung im Arbeitsvertrag
Bevor ein Nebenjob aufgenommen wird, sollte stets der eigene Arbeitsvertrag auf eine Nebentätigkeitsklausel überprüft werden. Solche Klauseln können eine bloße Informationspflicht festlegen oder ein generelles Verbot aussprechen. Ein pauschales, absolutes Verbot von Nebentätigkeiten ist jedoch in der Regel unwirksam, da es die in Deutschland geltende Berufsfreiheit einschränkt.
Zulässig sind hingegen Klauseln, die eine Informationspflicht vorschreiben. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber über die geplante Nebentätigkeit in Kenntnis gesetzt werden muss. Der Arbeitgeber hat dann das Recht, die Nebentätigkeit zu untersagen, sofern berechtigte Gründe vorliegen, die im Folgenden näher erläutert werden. In den meisten Fällen gilt eine solche Klausel nur für bezahlte Tätigkeiten, nicht aber für ehrenamtliches Engagement oder Hobbys ohne Einkommenserzielung.
Wann könnte ein Nebenjob untersagt werden?
Der Arbeitgeber darf einen Nebenjob nur dann untersagen, wenn berechtigte Interessen des Unternehmens gefährdet sind.
- Verletzung der Arbeitszeitregelungen: Die Nebentätigkeit darf nicht dazu führen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten überschritten werden. Gemäß dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind in der Regel nicht mehr als 48 Stunden pro Woche erlaubt, wobei kurzfristige Ausnahmen möglich sind.
- Wettbewerbsverbot: Die Nebentätigkeit darf nicht bei einem direkten Konkurrenzunternehmen ausgeübt werden. Dies würde gegen die vertraglich vereinbarte Treuepflicht gegenüber dem Hauptarbeitgeber verstoßen.
- Beeinträchtigung der Haupttätigkeit: Der Hauptarbeitgeber darf die Nebentätigkeit untersagen, wenn sie die Leistungsfähigkeit der arbeitnehmenden Person beeinträchtigt. Das kann der Fall sein, wenn durch den Nebenjob Übermüdung oder eine verminderte Konzentrationsfähigkeit im Hauptjob entsteht.
Die Argumentation des Arbeitgebers muss jedoch nachvollziehbar und begründet sein. Ein rein persönliches Missfallen reicht für ein Verbot nicht aus.
Kommunikation ist der Schlüssel: Verheimlichen ist keine Lösung
Die Versuchung ist groß, den Nebenjob aus Furcht vor Komplikationen einfach zu verschweigen. Doch das ist in der Regel keine gute Strategie. Erfährt der Arbeitgeber durch Dritte – sei es durch Kollegen, soziale Medien oder andere Kanäle – von der Nebentätigkeit, kann das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört werden. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots oder der Arbeitszeitgesetze, könnte dies sogar eine Abmahnung oder eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.
Daher wird Transparenz empfohlen. Eine offene Kommunikation mit dem Vorgesetzten über die Pläne ist ratsam. Es sollte dargelegt werden, dass der Nebenjob die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigen wird und alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Eine offene Kommunikation räumt Missverständnisse aus und zeigt dem Arbeitgeber eine verantwortungsbewusste Haltung.
Praktische Tipps und rechtliche Fallstricke
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, die Informationspflicht schriftlich festzuhalten. Eine E-Mail oder ein kurzes Schreiben an den Arbeitgeber, in dem die geplante Nebentätigkeit beschrieben wird, schafft Klarheit. Es sollte bestätigt werden, dass die Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und keine Interessenkonflikte bestehen. Eine kurze Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Information zur Kenntnis genommen wurde, schafft zusätzliche Sicherheit.
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Sozialversicherung und Steuern. Bei einem geringfügigen Nebenjob (Minijob) ist darauf zu achten, dass das monatliche Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, um die Pauschalierung der Steuern und Sozialabgaben über den Arbeitgeber zu gewährleisten. Übersteigt das Einkommen diese Grenze, können zusätzliche Abgaben und steuerliche Pflichten entstehen. Eine frühzeitige Information beim Finanzamt oder einem Steuerberater ist ratsam.
Letztendlich sollte die Leistungsfähigkeit im Hauptberuf immer im Vordergrund stehen. Ein Nebenjob, der so sehr fordert, dass die Erholung leidet und die Person am nächsten Tag im Hauptjob unkonzentriert oder müde ist, kann ein berechtigter Grund für eine Untersagung sein. Ein gesundes Gleichgewicht zwischen Arbeit und Freizeit ist daher unerlässlich.