Ab wann Minijob? Mit welchem Alter darf man einen Minijob ausüben?

Ein Minijob bietet eine flexible Möglichkeit, erste Berufserfahrungen zu sammeln und das Einkommen aufzubessern. Doch ab wann Minijob-Tätigkeiten erlaubt sind, hängt von verschiedenen gesetzlichen Regelungen ab. Besonders das Alter spielt eine entscheidende Rolle, denn für Jugendliche gelten andere arbeitsrechtliche Bestimmungen als für Erwachsene. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Altersgrenzen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Minderjährige und Volljährige, die erforderliche Anmeldung sowie die Möglichkeiten, über die Minijob-Grenze hinaus tätig zu sein.

Die gesetzliche Altersgrenze

Grundsätzlich regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), ab welchem Alter Kinder und Jugendliche einer Beschäftigung nachgehen dürfen. Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. Zwischen dem vollendeten 13. und dem 15. Lebensjahr ist eine leichte, kindgerechte Beschäftigung erlaubt – allerdings nur mit Zustimmung der Eltern und unter strengen Bedingungen. Dazu zählen Tätigkeiten wie Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben, die die Gesundheit und Entwicklung nicht gefährden.

Ein Minijob im klassischen Sinne ist in der Regel erst ab 15 Jahren möglich, da mit diesem Alter die Schwelle zur sogenannten „jugendlichen Beschäftigung“ überschritten wird. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Jugendliche mit Einschränkungen arbeiten, beispielsweise hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit. Volljährige Arbeitnehmer unterliegen diesen besonderen Schutzvorschriften nicht mehr, was auch die Ausübung eines Minijobs vereinfacht.

Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Jugendliche

Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren dürfen grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, sofern sie nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür sind im Jugendarbeitsschutzgesetz festgelegt und zielen auf den besonderen Schutz Heranwachsender ab. Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden, wobei die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten darf. Zudem dürfen Jugendliche nur an fünf Tagen pro Woche arbeiten.

Bestimmte Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten, insbesondere wenn sie mit Gefahren oder körperlich schwerer Arbeit verbunden sind. Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, Arbeit an Wochenenden sowie an Feiertagen ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlaubt, zum Beispiel in der Gastronomie oder im Pflegebereich. Auch Pausenregelungen und eine Mindestruhezeit von zwölf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen müssen eingehalten werden.

Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass die berufliche Tätigkeit mit der schulischen Ausbildung und der gesundheitlichen Entwicklung vereinbar ist.

Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Volljährige

Sobald Arbeitnehmer das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten für sie die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen ohne die besonderen Schutzregelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Damit entfällt unter anderem die Begrenzung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, wobei dennoch das Arbeitszeitgesetz zu beachten ist. Dieses erlaubt in der Regel eine maximale tägliche Arbeitszeit von acht Stunden, die in Ausnahmefällen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann.

Volljährige Minijobber dürfen grundsätzlich in allen Branchen und zu allen Tageszeiten tätig sein, sofern keine besonderen gesetzlichen Einschränkungen bestehen – im Bereich des Mutterschutzes oder für bestimmte gefährliche Tätigkeiten beispielsweise. Auch Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind möglich, wenn die Tätigkeit in einem entsprechenden Bereich (Gastronomie oder im Gesundheitswesen) stattfindet.

Die flexibleren Rahmenbedingungen ermöglichen es Volljährigen, Minijobs neben Studium, Ausbildung oder anderen Tätigkeiten relativ unkompliziert auszuüben.

Die Anmeldung des Minijobs

Ein Minijob muss unabhängig vom Alter der beschäftigten Person ordnungsgemäß bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Zuständig für diese Anmeldung ist stets der Arbeitgeber. Dabei wird die Tätigkeit über ein spezielles Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale registriert und es fallen pauschale Abgaben an, unter anderem zur Rentenversicherung und Krankenversicherung.

Auch Schüler oder Studenten, die einen Minijob ausüben, müssen korrekt gemeldet werden. Für sie besteht grundsätzlich die Rentenversicherungspflicht, von der sie sich jedoch auf Antrag befreien lassen können. Eine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht in Minijobs in der Regel nicht, solange es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.

Wichtig ist zudem, dass der Minijobber eine Sozialversicherungsnummer besitzt und dem Arbeitgeber alle erforderlichen Daten wie Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum zur Verfügung stellt. Nur auf diese Weise kann eine ordnungsgemäße Anmeldung erfolgen.