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Die Wirkung der Aufrechnung laut § 389 BGB nach bürgerlichem Recht

Die Aufrechnung ist ein rechtliches Instrument im deutschen Zivilrecht, das dazu dient, gegenseitige Forderungen zwischen zwei Parteien auszugleichen. Sie spielt sowohl im Geschäftsverkehr als auch in privaten Rechtsverhältnissen eine wichtige Rolle. Im Folgenden werden das Prinzip der Aufrechnung, die Voraussetzungen, ihre Wirkungen sowie mögliche Ausschlussgründe erläutert.

Definition, Zweck und Wirkung der Aufrechnung nach § 389 BGB

Die Aufrechnung ermöglicht es einer Partei, ihre eigenen Forderungen gegen die Forderungen der Gegenpartei zu verrechnen, wodurch beide Forderungen erlöschen. Es werden dabei zwei gleichartige und fällige Forderungen miteinander verrechnet. Ziel ist es, den Zahlungsverkehr zu vereinfachen und unnötige Geldflüsse zu vermeiden. Beide Forderungen gelten nach der Aufrechnung, soweit sie sich decken, als erfüllt. Keine der Parteien kann die betreffende Forderung dann weiter geltend machen. Die Aufrechnung ist ein wichtiges Instrument zur Reduzierung des Risikos und der Komplexität im Zahlungsverkehr. Sie ermöglicht es den Parteien, gegenseitige Forderungen unkompliziert auszugleichen und so ihre Liquidität zu schonen. Um sie wirksam durchzuführen, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen genau beachtet werden. Beide Parteien sollten sich der möglichen Ausschlussgründe bewusst sein, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Voraussetzungen der Aufrechnung – Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Damit eine Aufrechnung möglich ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss Gegenseitigkeit bestehen, das heißt, beide Parteien müssen einander Forderungen schulden. Es reicht nicht aus, wenn nur eine Partei Forderungen gegen die andere hat. Außerdem müssen die Forderungen gleichartig sein, was bedeutet, dass sie in derselben Art bestehen müssen, beispielsweise als Geldforderungen. Des Weiteren müssen die Forderungen erfüllbar und fällig sein. Das bedeutet, dass die Hauptforderung bereits eingefordert werden kann und die Gegenforderung spätestens zum Zeitpunkt der Aufrechnung fällig ist. Schließlich darf kein Ausschlussgrund vorliegen. Sie kann sowohl aus gesetzlichen als auch aus vertraglichen Gründen ausgeschlossen sein, etwa wenn sie das Wesen der Forderung grundlegend verändern würde.

Beispiele für Aufrechnungen nach Fälligkeit einer Forderung und Aufrechnungserklärung

Aufrechnungen sind ein häufig genutztes Instrument, besonders im geschäftlichen Kontext. Ein einfaches Beispiel: Ein Unternehmen (Unternehmen A) schuldet einem anderen Unternehmen (Unternehmen B) 10.000 Euro für gelieferte Ware. Gleichzeitig hat Unternehmen B eine Forderung gegen Unternehmen A in Höhe von 8.000 Euro. Unternehmen A kann nun die Aufrechnung erklären und die beiden Forderungen miteinander verrechnen. Danach müsste Unternehmen A nur noch 2.000 Euro an Unternehmen B zahlen. So wird unnötiger Zahlungsverkehr verhindert, da statt zwei Transaktionen nur noch eine erforderlich ist. Auch im privaten Bereich werden Aufrechnungen häufig verwendet, obwohl sie dort weniger strengen gesetzlichen Vorschriften unterliegen und meist geringere Beträge betreffen.

Ausschluss der Aufrechnung – Aufrechnungsverbot

In bestimmten Fällen ist die Aufrechnungsverbote ausgesprochen. Es kann verschiedene Gründe haben, dass die Aufrechnung nicht möglich ist. So ist beispielsweise die Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen, wie Sozialleistungen oder bestimmte Gehaltsanteile, nicht möglich, um den Schuldner vor dem Verlust existenzieller Mittel zu schützen. Auch vertraglich vereinbarte Aufrechnungsbeschränkungen können eine Aufrechnung ausschließen oder sie nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zulassen. Solche Klauseln finden sich häufig in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darüber hinaus ist die Aufrechnung in einigen gesetzlichen Regelungen, wie im Insolvenzrecht, nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Beispielsweise ist sie in der Regel unzulässig, wenn die Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Auch besondere Rechtsverhältnisse, wie Forderungen des Staates oder anderer öffentlicher Institutionen, können sie ausschließen.

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