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Erteilung einer Prokura durch den GmbH-Geschäftsführer

Eine GmbH ist eine Gesellschaft, die Teilhaberin am Rechts- und Handelsverkehr ist und diverse Rechte und Pflichten hat. Vertreten wird sie durch den Geschäftsführer, der für die Gesellschaft auch Geschäfte abschließt. Da der Handelsverkehr gekennzeichnet ist durch seine Schnelllebigkeit und der Geschäftsführer alleine nicht jedes Geschäft tätigen kann, kann er wirksam einen Vertreter berufen (Prokura).

An wen kann eine Prokura erteilt werden?

Die Prokura lässt sich im Grundsatz jeder natürlichen, zumindest beschränkt geschäftsfähigen Person – also auch Minderjährigen – erteilen. Das Gesetz sieht jedoch Fälle vor, in denen zur Wahrung des Rechtsfriedens gewisse Personen nicht zum Prokuristen bestellt werden können. Dazu zählen

  • persönlich haftende Gesellschafter einer OHG,
  • der Komplementär einer KG,
  • Vorstandsmitglieder einer AG oder KG a. A.,
  • Geschäftsführer einer GmbH, 
  • ständige Vertreter einer Zweigniederlassung,
  • Testamentsvollstrecker, die das Handelsgewerbe im eigenen Namen fortführen und
  • Insolvenzverwalter, da sie bereits über die inhaltlich gleiche Vollmacht verfügen.

Die formellen Voraussetzungen bei der Prokuraerteilung

Die Prokura kann gemäß § 48 HGB nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. Eine konkludente Erteilung ist wegen der Formstrenge nicht möglich. Wenn wie oben beschrieben ein Minderjähriger zum Prokuristen bestellt wird, erfolgt die eigentliche Erteilung durch gesetzliche Vertreter wie Eltern, Betreuer oder Vormund. Bei Gesellschaften, die durch ihre Organe handeln – wie es bei einer GmbH der Fall ist – bedarf es zudem der Erteilung durch den Gesellschafterbeschluss und der Eintragung im Handelsregister. Diese Eintragung hat jedoch einen rein deklaratorischen, also erklärenden Charakter, der der wirksamen Tätigkeit vor Eintragung nicht entgegensteht. Der Prokurist muss bei Geschäften stets den Zusatz pp. bzw. ppa. nutzen.

Wie weit geht eine Prokura?

Die Reichweite der Prokura ist im § 49 HGB geregelt. Das Gesetz berechtigt den Prokuristen demnach zu allen Arten von Geschäften, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Handelsgewerbes stehen. Der Prokurist hat im weitesten Sinne eine starke und anerkannte Rechtsposition.

Zu diesen Geschäften gehören:

  • der Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Verträgen
  • Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte wie der Abschluss von Kaufverträgen und die anschließende Eigentumsübertragung
  • Einstellung von Personal
  • Aufnahmen und Erteilung von Darlehen
  • Schenkungen 
  • Aktiengeschäfte, Wechsel- und Scheckerklärungen
  • Prozesshandlungen

Organisatorische Maßnahmen stellen dar:

  • die Produktumstellung
  • die Einführung neuer Produktionsmethoden
  • die Gründung von Niederlassungen oder Tochterfirmen

Wo sind die Grenzen für einen Prokuristen?

Die Prokura ist sehr weitreichend. Doch gerade dort, wo die finanziellen Interessen der Gesellschaft berührt werden können, herrscht nach überwiegend vertretener Auffassung darüber Klarheit, dass das nur eingeschränkt erfolgen darf. Das ist vor allem bei der Belastung des firmeneigenen Grundstücks der Fall. Auch ist er nicht befugt zu sogenannten Grundlagengeschäften sowie der Wahrnehmung des Organisationsrechts. Dazu zählt

  • die Einstellung des Betriebes,
  • der Verkauf des Unternehmens,
  • die Insolvenzanmeldung,
  • die Anmeldung zum Handelsregister,
  • Aufnahme, Kündigung und Ausschluss von Gesellschaftern,
  • die Möglichkeit, selbst Prokura zu erteilen und
  • Jahresabschlüsse gegenzuzeichnen.

Der Unterschied zwischen Einzel- und Gesamtprokura

Die Prokura hat aufgrund der Vielfältigkeit im Handelsverkehr verschiedene Erscheinungsformen. Doch was ist der Unterschied zwischen der Einzel- und der Gesamtprokura?

Der Unterschied liegt darin, dass die Einzelprokura einer einzelnen Person erteilt wird, während die Gesamtprokura mehreren Personen gemeinschaftlich erteilt wird. Die Inhaber einer Gesamtprokura dürfen nur gemeinsam rechtliche Handlungen im Namen des Unternehmens vornehmen. Sie sind quasi aneinander gebunden. Diese Einschränkung gilt nach außen. Im Innenverhältnis dürfen selbstverständlich auch Abreden getroffen werden, dass eine Geschäftshandlung nur unter der Mitwirkung mehrerer Prokuristen wirksam ist. Damit nachher keine Rechtsstreitereien entstehen, sollte die Prokura stets schriftlich erfolgen, wie in § 50 Abs. 1 und 2 HGB geregelt.

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