Die Gründung einer GmbH ist ein spannendes und aufregendes Unterfangen. Das eigene Unternehmen aufzubauen und am Handelsverkehr teilzunehmen, ist bei vielen ein lang gehegter Traum. Doch mit der Gründung einer GmbH gehen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten einher. Wir nehmen Sie in diesem Artikel mit auf eine Reise durch dieses spannende Thema und geben Ihnen die wichtigsten Informationen mit auf den Weg.
GmbH-Gründung in den Kinderschuhen
Die rechtliche Grundlage für die Gründung und den Betrieb einer GmbH bildet das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (kurz: GmbHG). Da es sich auch um die Teilnahme am Handelsverkehr handelt – mit der GmbH als Handelsgesellschaft – gelten zudem die Regelung des Handelsgesetzbuches (HGB).
Da die Gründung einer GmbH für die Geschäftsführung haftungstechnisch sehr begehrt ist, sind viele formale Anforderungen daran geknüpft. Das hängt damit zusammen, dass das Haftungsrisiko vermindert werden kann. Eine der Gründungsvoraussetzungen ist die ordnungsgemäße Anmeldung der Gesellschaft sowie der Mitarbeiter bei den dafür zuständigen Behörden, die Erledigung und Einhaltung der Buchführung und weitere gesetzlich geforderte Voraussetzungen. Wenn die GmbH schließlich im Handelsregister eingetragen ist und somit rechtswirksam am Rechtsgeschäft teilnehmen kann, werden ihr zur Erfüllung etlicher Verbindlichkeiten Pflichten auferlegt.
Dazu zählt, dass keine dem GmbH-Zweck zuwiderlaufenden Geschäfte getätigt werden. Außerdem muss die sogenannte Gesellschafterversammlung nach den entsprechenden Form- und Fristangaben einberufen werden. Die GmbH unterliegt zudem der Einhaltung des Wettbewerbsverbots und muss Vertragsabschlüsse vermeiden, die unverhältnismäßig hinsichtlich Kosten und Nutzen sind. Wenn Sie außerdem die Rückzahlung von Stammeinlagen veranlassen und auf diese Weise das Vermögen der Gesellschaft verringert wird, sieht der Gesetzgeber im § 43 Abs. 3 GmbHG eine persönliche Haftung vor.
Geschäftsführungspflichten im Außenverhältnis
Gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG und § 347 Abs. 1 HGB ist die Geschäftsführung einer GmbH zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet. Bezüglich einer Haftung sieht das Gesellschaftsrecht die Möglichkeit der Haftung nach außen vor (sogenanntes Außenverhältnis), was die Haftung gegenüber den Gläubigern meint, und der sogenannten Haftung im Innenverhältnis. Pflichtverletzungen haben nicht nur Haftungsverschärfungen zu Lasten des Privatvermögens zur Folge, sondern können auch Tatbestände von Insolvenzstraftaten (§§ 283 und folgende des StGB) erfüllen.
Zur besseren Übersicht folgt eine Liste der wichtigsten Pflichten im Außenverhältnis:
- Die Geschäftsführung muss sich an die Verfügungsbeschränkungen halten, die im Handelsregister niedergelegt sind.
- Die Geschäftsführung muss deutlich machen, dass sie im Namen der GmbH handelt.
- Vertragsverhandlungen dürfen nicht auf unzulässige Art und Weise beeinflusst werden.
- Es dürfen keine gegen das Wettbewerbsrecht unzulässigen Werbemaßnahmen durchgeführt oder gewerbliche Schutzvorschriften unterlaufen werden.
- Bei drohender Insolvenz besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber den schutzwürdigen Gläubigern.
- Bei der Beschäftigung von Mitarbeitern sind Sozialversicherungsabgaben zu leisten.
- Fehlerhafte/mangelhafte Produkte müssen zurückgerufen werden.
- Eigentumsvorbehalte sind zu berücksichtigen.
Es gibt zu den hier aufgelisteten noch weitere Pflichten, die Sie im Zweifel mit einem erfahrenen Rechts- bzw. Fachanwalt besprechen sollten, damit Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen in Haftung genommen werden können.
Geschäftsführungspflichten im Innenverhältnis
Wie bereits erwähnt, ist die andere Seite der Medaille der Haftung die Frage nach den Pflichten im Innenverhältnis. Die Geschäftsführungsbefugnis ist unter Zurückstellung der eigenen Interessen im Sinne der Gesellschaft auszuüben. Die Position des Geschäftsführers und seinen Befugnissen darf dabei nicht für die Verfolgung eigener Interessen genutzt werden. Die einzuhaltenden Richtlinien ergeben sich unmittelbar aus den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags. Er ist den anderen Gesellschaftern gegenüber zur Auskunft verpflichtet – sowohl in regelmäßigen Abständen ohne besondere Aufforderung als auch auf besonderes Verlangen.
Sollte der Gesellschaftsführer Pflichtverletzungen im Innenverhältnis begehen und der Gesellschaft auf diese Weise einen Schaden zufügen, muss er den Schaden aus § 280 Abs. 1 BGB ersetzen. Wenn im Innenverhältnis andere Verträge (beispielsweise ein Dienstvertrag) geschlossen wurden, kommt auch eine Verletzung dieser Verträge in Betracht.