Mit der Feststellung des Jahresabschlusses liegt die Überlegung nahe, ob die Entlastung für seine Tätigkeit erteilt werden soll. Die Entlastung erfolgt in diesem Zusammenhang durch die Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG. Grundsätzlich geschieht das routinemäßig, wobei sich die Frage der Entlastung bei der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit aktiv stellt.
Der Anspruch des Geschäftsführers auf Entlastung
Ein Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf Entlastung gegenüber der Gesellschaft. Dabei muss beachtet werden, dass die Verweigerung der Entlastung nur durchgeht, wenn ein tatsächlicher Grund dafür besteht. Wenn die Entlastung mit bloßem Hinweis auf die Verletzung einer Pflicht verweigert wird, so kann der GmbH-Geschäftsführer Klage ergeben. Allerdings erfolgt im Prozess eine sogenannte negative Feststellungsklage, die auf Feststellung der zu Unrecht verweigerten Entlastung gerichtet ist. Darüber hinaus stehen dem Geschäftsführer Ansprüche auf außerordentliche Kündigung und eventuell Schadensersatz zur Verfügung.
Von der Entlastung ist die sogenannte Generalbereinigung zu unterscheiden. Bei einer Generalbereinigung erfolgt ein Verzicht der GmbH auf alle möglichen Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer. Vor allem in Aufhebungsvereinbarungen im Rahmen einer Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer lassen sich solche Generalbereinigungen finden.
Das sind die rechtlichen Folgen einer Entlastung des Geschäftsführers
Entlastung bedeutet, dass die Gesellschafterversammlung die vergangene Amtsführung akzeptiert. Im entsprechenden Entlastungsbeschluss ist der Ausspruch des Vertrauens für die Zukunft zu sehen. Die Billigung der Geschäftsführertätigkeit für das vergangene Jahr bedeutet, dass die Gesellschafter die Möglichkeit haben, den Geschäftsführer für ein Fehlverhalten in dem Zeitraum in Regress zu nehmen, für die die Entlastung ausgesprochen wurde. Sanktionen wie Kündigung oder Abberufung und der Ausschluss anderer Rechte (sogenannte Präklusion) können nicht mehr erhoben werden.
Diese Präklusionswirkung ist jedoch nur auf erkennbare Pflichtverletzungen des Geschäftsführers beschränkt. Es werden demnach nicht jene Pflichtverletzungen erfasst, die für die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht erkennbar waren, weil der Gesellschafter sie beispielsweise verschwiegen hat. Wenn die Gesellschafter aus den ihnen vorliegenden Unterlagen nicht erkennen können, dass der Geschäftsführer zum Beispiel Schmiergelder genommen hat, so hat eine Entlastung im Jahresabschluss nicht zur Folge, dass der Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch versagt wird. Zu beachten ist, dass die Entlastung nur im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer Wirkung entfalten kann. Dritte können den Geschäftsführer selbstverständlich jederzeit in Haftung nehmen, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die Präklusionswirkung, also der Ausschluss bestimmter Rechte, tritt spezialgesetzlich nicht für solche Ansprüche ein, auf die die Gesellschaft nicht verzichten kann. Das stellt der § 43 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9b Abs. 1 GmbHG klar. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit den sogenannten Gläubigerschutzvorschriften – Vorschriften, die der Gesellschafter gegenüber Dritten einhalten muss.
Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte für Gesellschaftsrecht
Wenn eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers einer GmbH im Raum steht, sollte sich dieser von einem erfahrenen und qualifizierten Rechtsanwalt beraten lassen. Denn unberechtigte Entlastungen können dafür sorgen, dass die Gesellschaft einen Schaden erleidet, weil beispielsweise Schadensersatzansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Dasselbe gilt für einen Geschäftsführer, der sich Pflichtverletzungen der Gesellschafter selbst gegenübersieht und dem die Entlastung verweigert wird. Damit diese drastischen Rechtsfolgen verhindert werden, ist ein erfahrener Rechtsanwalt unentbehrlich.
Bei den eingangs erwähnten Aufhebungsvereinbarungen, in denen Generalbereinigungen vorkommen, ist die Konsultierung eines Rechtsanwalts unbedingt empfohlen. Denn sowohl bei der Entlastung als auch der Generalbereinigung geht es seitens der Gesellschaft und des Geschäftsführers um erhebliche finanzielle Interessen. Gerade den ausscheidenden Geschäftsführer können spätere Haftungsansprüche seitens der GmbH treffen, die ihn wirtschaftlich beeinträchtigen könnten. Wenn ein Geschäftsführer ausscheidet, stehen ihm in der Regel keine Unterlagen und Dokumente zur Verfügung, was in praktischer Hinsicht zu erheblichen Entlastungsschwierigkeiten führt, die eine frühe Beauftragung eines Rechtsanwalts rechtfertigen.