Urlaub nach Krankheit: Nach einer Krankschreibung in den Urlaub fahren
Wer krank wird, während der lang ersehnte Urlaub bevorsteht, sieht sich schnell mit rechtlichen und praktischen Fragen konfrontiert. „Urlaub nach Krankheit“ ist ein sensibles Thema, das sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betrifft. Darf man nach einer Krankschreibung direkt in den Urlaub fahren? Muss der geplante Urlaub verschoben oder gar gestrichen werden? Und welche Rechte hat der Arbeitgeber in einer solchen Situation? Der folgende Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte rund um Krankheit vor dem Urlaub, informiert über die rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigt, worauf Betroffene achten sollten.
Unerwartet krank, direkt vor dem Urlaub
Eine plötzliche Erkrankung unmittelbar vor dem Urlaubsbeginn stellt viele Arbeitnehmer vor ein Dilemma. Grundsätzlich gilt: Wer arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, darf seine Arbeit nicht aufnehmen. Der Urlaub, der während einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit liegt, wird in der Regel nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Entscheidend ist, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung vorliegt.
Kompliziert wird es, wenn der Genesungszeitraum nahtlos in den geplanten Urlaub übergeht. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob man direkt nach der Krankschreibung in den Urlaub starten darf. Hierbei ist maßgeblich, ob die Arbeitsfähigkeit zum Urlaubsbeginn wieder vollständig hergestellt ist. Sobald die Krankschreibung endet und keine neue Bescheinigung ausgestellt wird, gilt der Arbeitnehmer als gesund und kann grundsätzlich auch verreisen. Dennoch sollten Urlauber berücksichtigen, ob die geplante Reise der vollständigen Genesung dienlich ist oder möglicherweise gesundheitlich riskant erscheint.
Trotzdem in den Urlaub fahren
Nach einer überstandenen Krankheit stellt sich oft die Frage, ob der geplante Urlaub dennoch angetreten werden darf. Solange die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß beendet ist, steht einer Urlaubsreise grundsätzlich nichts im Wege. Voraussetzung ist, dass keine neue Krankschreibung vorliegt und die Arbeitsfähigkeit offiziell wiederhergestellt wurde. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gilt der Arbeitnehmer dann als gesund und kann den Urlaub wie geplant antreten.
Allerdings ist dabei ein sensibler Umgang mit der Situation geboten. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer krankgeschrieben war, aber kurz darauf eine Fernreise oder einen Aktivurlaub plant, kann dies bei Arbeitgebern zu Misstrauen führen – vor allem dann, wenn die Krankheit schwerwiegend war. In solchen Fällen ist es ratsam, den Gesundheitszustand offen zu kommunizieren oder auf ärztlichen Rat zu verweisen, der eine Reise trotz vorheriger Erkrankung befürwortet. Entscheidend ist, dass der Urlaub die Gesundheit nicht gefährdet und keine Zweifel an der Genesung aufkommen lässt.
Den Urlaub streichen
Wenn eine Krankheit den geplanten Urlaubsantritt unmöglich macht, muss der Urlaub nicht automatisch verfallen. Nach deutschem Arbeitsrecht gilt: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die Tage der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Voraussetzung dafür ist eine unverzügliche Krankmeldung sowie die Vorlage eines ärztlichen Attests.
Wird die Krankheit jedoch bereits vor Beginn des Urlaubs festgestellt und besteht die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des geplanten Urlaubsbeginns fort, gilt der Urlaub rechtlich nicht als angetreten. In diesem Fall kann der Urlaub verschoben und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Eine einvernehmliche Absprache mit dem Arbeitgeber ist dabei sinnvoll, insbesondere bei bereits genehmigten Urlaubszeiträumen oder betrieblicher Urlaubsplanung.
Nicht zulässig ist es hingegen, nachträglich einen Urlaubsantrag zurückzuziehen, um die Tage anderweitig zu nutzen – beispielsweise für Erholungsreisen während einer Krankschreibung. Hier drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, sofern ein Missbrauch des Systems vorliegt.
Die Rechte des Arbeitgebers
Auch Arbeitgeber haben Rechte, wenn es um Urlaub nach einer Krankheit geht. Zwar liegt die Entscheidung über die Arbeitsfähigkeit eines Mitarbeiters letztlich beim behandelnden Arzt, doch der Arbeitgeber darf unter bestimmten Umständen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit anmelden. Dies gilt insbesondere dann, wenn zeitlich auffällige Krankmeldungen auftreten. Zum Beispiel unmittelbar vor oder nach dem Urlaub oder wenn das Verhalten des Mitarbeiters im Widerspruch zur attestierten Krankheit steht.
In solchen Fällen kann der Arbeitgeber den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zur Prüfung einschalten. Zudem besteht das Recht, ärztliche Atteste genau zu prüfen oder bei Verdacht weitere Nachweise zu verlangen. Dies darf jedoch nicht willkürlich geschehen, sondern muss sachlich begründet sein.
Arbeitgeber haben zudem ein berechtigtes Interesse daran, dass der Urlaubsanspruch korrekt verwaltet wird. Wird ein Urlaub durch eine Krankheit unterbrochen, sind Arbeitnehmer verpflichtet, dies rechtzeitig mitzuteilen und entsprechende Nachweise einzureichen. Kommt ein Mitarbeiter dieser Pflicht nicht nach, kann der Arbeitgeber den Urlaub dennoch als genommen werten – mit rechtlichen Konsequenzen für den Arbeitnehmer.
Wer kurz vor dem Urlaub krank wird, muss sich also an klare arbeitsrechtliche Regeln halten. Eine Krankschreibung unterbricht den Urlaubsanspruch, sofern eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird. Ist die Erkrankung überstanden, darf der Urlaub grundsätzlich angetreten werden, solange keine neue Krankschreibung vorliegt. Wird der Urlaub durch die Krankheit vereitelt, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Arbeitgeber dürfen bei Unstimmigkeiten den medizinischen Dienst einschalten und Nachweise verlangen. Und selbstverständlich sind Offenheit und rechtzeitige Kommunikation entscheidend, um Missverständnisse und arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.