Folgebescheinigung nach einer Krankschreibung

Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ist die rechtzeitige Vorlage einer Folgebescheinigung entscheidend, um Nachteile für Arbeitnehmer zu vermeiden. Die Regelungen rund um das weitere Vorgehen nach einer ersten Krankschreibung sind klar definiert – sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber der Krankenkasse. Wir beleuchten die Pflichten bei fortlaufender Krankheit, den erforderlichen Nachweis durch den behandelnden Arzt sowie mögliche Konsequenzen, wenn eine Folgebescheinigung nicht fristgerecht eingereicht wird. Zudem wird erläutert, ob und unter welchen Umständen eine rückwirkende Ausstellung möglich ist.

Die Informationspflicht bei fortlaufender Krankheit

Sollte eine Arbeitsunfähigkeit über den ursprünglich bescheinigten Zeitraum hinaus andauern, greift die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage einer Folgebescheinigung. Geregelt ist dies in § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG). Dort wird ausdrücklich festgelegt, dass Arbeitnehmer bei fortbestehender Erkrankung eine neue ärztliche Bescheinigung vorlegen müssen. Diese Regelung dient der nahtlosen Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit und stellt sicher, dass sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse über den Gesundheitszustand informiert bleiben.

Eine Folgebescheinigung ist somit keine eigenständige Form der Krankschreibung, sondern vielmehr die Fortführung des ursprünglichen Nachweises. Jeder neue ärztliche Attest, der nach dem Ablauf der vorherigen Krankschreibung ausgestellt wird, gilt als Folgebescheinigung. Entscheidend ist, dass keine Unterbrechung zwischen den Bescheinigungen entsteht, um Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld nicht zu gefährden.

Der Nachweis des Arztes

Eine Folgebescheinigung muss zwingend vom behandelnden Arzt ausgestellt werden. Ein bloßer Hinweis der Krankenkasse über die fortgesetzte Zahlung von Krankengeld reicht rechtlich nicht aus, um die Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber zu belegen. Gemäß den Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine fortdauernde Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Nur diese erfüllt die formalen Anforderungen.

Dabei ist ein nahtloser Nachweis essenziell. Zwischen dem Ende der Erstbescheinigung und dem Beginn der Folgebescheinigung darf kein Tag ohne ärztliche Attestierung liegen. Andernfalls kann dies zu Problemen beim Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld führen. In der Praxis bedeutet das, dass der Arbeitnehmer spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der ursprünglichen Krankschreibung den Arzt aufsuchen muss, um eine Folgebescheinigung zu erhalten. Fällt das Ende der Bescheinigung beispielsweise auf einen Donnerstag, muss der Arztbesuch am Freitag erfolgen. Liegt ein Wochenende dazwischen, genügt der darauffolgende Montag zur Ausstellung der Folgebescheinigung.

Das Informieren der Krankenkasse

Neben dem Arbeitgeber muss bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit auch die Krankenkasse über den aktuellen Stand informiert werden. Dies geschieht in der Regel automatisch, sofern die Arztpraxis die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkasse übermittelt. Dennoch bleibt der Arbeitnehmer in der Pflicht, sicherzustellen, dass die Meldung korrekt und fristgerecht erfolgt ist – insbesondere bei Folgebescheinigungen.

Die rechtzeitige Information der Krankenkasse ist vor allem dann relevant, wenn der Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet und Krankengeld beantragt werden muss. Um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten, sollte die Folgebescheinigung lückenlos vorliegen und unmittelbar weitergeleitet werden. Verzögerungen oder Lücken können zur Ablehnung oder Unterbrechung der Krankengeldzahlung führen.

Wenn keine Folgebescheinigung vorliegt

In den ersten sechs Wochen einer Erkrankung übernimmt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung – vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit ist unverschuldet. Danach endet dieser Anspruch und die Krankenkasse zahlt Krankengeld. Dieses beträgt in der Regel zwischen 70 Prozent des Bruttogehalts und 90 Prozent des Nettogehalts.

Damit der Anspruch auf Krankengeld nahtlos bestehen bleibt, ist eine lückenlose Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit notwendig. Die Folgebescheinigung muss spätestens am Werktag ausgestellt sein, der unmittelbar auf den letzten Tag der vorherigen Krankschreibung folgt. Fehlt dieser Nachweis, kann der Anspruch auf Krankengeld entfallen. Samstage zählen nicht als Werktage, wodurch eine Ausstellung am Wochenende nicht erforderlich ist.

Falls der behandelnde Hausarzt nicht verfügbar ist – wegen Urlaubs zum Beispiel – darf auch ein anderer Arzt die Folgebescheinigung ausstellen. Wichtig ist allein, dass keine Lücke im Nachweis entsteht.

Rückwirkendes Einreichen

Grundsätzlich gilt bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen das Prinzip der unmittelbaren Ausstellung. Eine rückwirkende Bescheinigung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Beispielsweise dann, wenn der Arzt anhand der Untersuchung glaubhaft feststellen kann, dass die Erkrankung bereits an einem früheren Tag bestanden hat. Auch in diesem Fall ist der Zeitraum auf maximal drei Kalendertage rückwirkend begrenzt.

Die Krankenkassen akzeptieren eine solche rückwirkende Folgebescheinigung nur dann, wenn der Grund für die verspätete Ausstellung nachvollziehbar und medizinisch begründbar ist. Arbeitnehmer sollten daher umgehend einen Arzt aufsuchen, sobald sich abzeichnet, dass die Arbeitsunfähigkeit andauert. Auf diese Weise lassen sich unnötige Lücken im Nachweis und mögliche Leistungseinbußen vermeiden.

Zusammengefasst

Die Folgebescheinigung spielt bei längerer Arbeitsunfähigkeit also eine zentrale Rolle. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und muss nahtlos an die Erstbescheinigung anschließen, um Ansprüche auf Lohnfortzahlung und Krankengeld zu sichern. Der Nachweis muss durch einen Arzt erfolgen. Eine Mitteilung der Krankenkasse genügt nicht. Auch andere Ärzte dürfen eine Folgebescheinigung ausstellen, wenn der Hausarzt verhindert ist. Rückwirkende Bescheinigungen sind nur in begrenztem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die lückenlose Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit schützt vor finanziellen Nachteilen.