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StartWirtschaftslexikonProkura Definition: Prokurist, Einzelprokura und Gesamtprokura

Prokura Definition: Prokurist, Einzelprokura und Gesamtprokura

Im deutschen Handelsrecht beschreibt der Begriff Einzelprokura eine Rechtsform, mit der eine Person dazu berechtigt ist, ein Unternehmen umfassend zu vertreten und rechtliche Geschäfte im Namen des Unternehmens durchzuführen. Im Folgenden definieren wir den Begriff Einzelprokura genauer, beschreiben seine Anwendung und erklären seine Bedeutung in der Praxis.

Erklärung zur Art der Prokura – Unterschied zwischen Einzelprokura und Gesamtprokura

Bei einer Prokura handelt es sich um eine handelsrechtliche Vertretungsmacht, die innerhalb eines Unternehmens an einen Mitarbeiter vergeben werden kann. Die Prokura kann entweder vom Inhaber des Unternehmens oder den Geschäftsführer eingetragen werden und ist in den §§ 48.53 des Handelsgesetzbuches (HGB) erklärt. Die berechtigte Person wird zum Prokuristen und kann im Namen des Unternehmens sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Handlungen unternehmen. Die Einzelprokura steht im Kontrast zur Gesamtprokura, bei der die ernannten Personen nur gemeinsam agieren können, und der Filialprokura, bei der eine einzelne Niederlassung des Unternehmens ermächtigt wird und die Befugnis hat, diese Handlungen zu unternehmen. 

Rechtlicher Rahmen und Handlungsvollmacht für den Prokurist zur Erteilung der Prokura

Tatsächlich sind dem Prokuristen trotz der allgemeinen Vollmacht auch Grenzen und Beschränkungen gesetzt. So darf er keine grundlegenden Entscheidungen treffen, die zum Beispiel den Gesellschaftsvertrag oder eine Eintragung im Handelsregister betreffen und die Zukunft der Firma nachhaltig beeinflussen könnten. Nur die Geschäftsführung kann derartige Änderungen beschließen. Alle weiteren Rechte des Einzelprokuristen sind durch das Handelsgesetzbuch vorgegeben, sodass der Umfang der Einzelprokura unbeschränkt ist. Vorgaben innerhalb des Unternehmens können also nicht gegen Außenstehende geltend gemacht werden. Deshalb ist es auch wichtig, dass die Prokura im Handelsregister notiert und somit öffentlich bekannt gegeben wird. Auf diese Art und Weise wissen auch Außenstehende über Erteilung einer Prokura Bescheid.

Form der Prokura: Beispiele aus der Praxis

In der Regel wird die Einzelprokura von größeren Unternehmen genutzt. Die Geschäftsführung verleiht einem oder mehreren Mitarbeitern einzelne Vollmachten, mit denen sie das Unternehmen entweder insgesamt oder in verschiedenen Geschäftsbereichen vertreten kann. Eine Führungskraft wie ein Vertriebsleiter kann mit einer Einzelprokura zum Beispiel ganz eigenständig Verträge mit Kunden abschließen, Aufträge an Lieferanten vergeben und sogar eigenständig ein Budget verwalten und Entscheidungen um Investitionen treffen. Auch für Gründer kann die Einzelprokura wirksam sein. Will sich der Gründer eines Unternehmens beispielsweise aus dem tagtäglichen Alltag des Betriebs zurückziehen, kann er einen Mitarbeiter seines Vertrauens zum Einzelprokuristen ernennen. Das gibt dieser Person das Recht, bevollmächtigt operative Entscheidungen zu treffen, ohne dass dabei jedes Mal der Gründer zu Rate gezogen werden muss.

Vorteile, die es mit dem Erteilen der Prokura gibt

Die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens wächst durch das Erteilen einer Einzelprokura. Das schnelle und flexible Treffen von Entscheidungen sorgt in der modernen Geschäftswelt für Agilität. Es öffnet die Türen für gemeinschaftliches Wachstum und Wettbewerbsvorteile. Für den Prokuristen bedeutet diese neue Verantwortung großes Vertrauen in seine Integrität und Fähigkeiten von Seiten der Geschäftsführung. Ein wertvoller Mitarbeiter fühlt sich auf diese Art und Weise wertgeschätzt und gesehen. Das hat wiederum positive Auswirkungen auf die Mitarbeiterbindung und die allgemeine Unternehmenskultur. 

Nachteile der Eintragung

Natürlich kann auch mal etwas schiefgehen. Der Prokurist trifft womöglich eine Entscheidung, die die Geschäftsführung so nicht abgesegnet hätte oder handelt zu schnell. Solche Fehlentscheidungen können das Unternehmen belasten. Auch wenn die Geschäftsführung die Handlungen des Prokuristen ein Stück weit überwacht: Ein gewisses Risiko besteht immer. Auch in der Zusammenarbeit mit Dritten kann die Einzelprokura Auswirkungen haben. Da sie durch die Eintragung im Handelsregister öffentlich bekannt ist, kann es zu einer höheren Haftung gegenüber Außenstehenden kommen.

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