Der Geschäftsführer einer GmbH wird in der Regel von seiner Stellung als Geschäftsführer abberufen. Wenn er zusätzlich in der Gesellschaft angestellt ist, erfolgt die Aufhebung über eine Kündigung. Bereits hier ist im Rahmen von Verhandlungen über Abfindungen die Abfindungsbesteuerung zu berücksichtigen. In diesem Beitrag werden arbeits-und steuerrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers erläutert.
Abberufung des Geschäftsführers
Die Abberufung ist ein eigenes Rechtsgeschäft und strikt von der Kündigung zu unterscheiden. Dabei verfolgt die Abberufung den Zweck, den Geschäftsführer aus seiner organschaftlichen Stellung in der Gesellschaft zu entlassen. Per Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Gesellschafterversammlung wird dies beschlossen, wobei eine Begründung nicht notwendig ist. Im Wege vertraglicher Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag kann festgelegt werden, dass ein wichtiger Grund erforderlich ist, wie § 38 Abs. 2 GmbHG klarstellt.
Sollte der Geschäftsführer Anteile an der Gesellschaft halten, kann er im Rahmen der Abstimmung sein Stimmrecht nutzen, was bei einer groben Pflichtverletzung jedoch ausgeschlossen ist. Weil diese Voraussetzung des wichtigen Grundes unter Umständen Probleme bereiten kann, lohnt sich eine gerichtliche Überprüfung. Abgesehen von der Abwahl ist es dem Geschäftsführer stets möglich, sein Amt als solches niederzulegen. Die Niederlegung kann jedoch eine außerordentliche Kündigung zur Folge haben, weil der Geschäftsführer dann nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten als Vertreter der Gesellschaft zu erfüllen.
Wenn der Geschäftsführer kündigt
Die Kündigung des Geschäftsführers bezieht sich auf das Anstellungsverhältnis zwischen ihm und der Gesellschaft. Dabei ist interessant, ob das Anstellungsverhältnis ohne Kündigungsgrund beendet werden kann und wie die Fristen für die Kündigung aussehen. Das Anstellungsverhältnis ist als reiner Dienstvertrag zu qualifizieren und kann deshalb ordentlich ohne Grund beendet werden. Die Frist unterliegt der kurzen Kündigungsfrist des § 621 Nr. 3 BGB, sofern im Vertrag selbst keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Bei der Kündigung eines normalen Arbeitnehmers herrscht immer Kündigungsschutz, was man mit der Kündigungsschutzklage realisieren kann. Weil die Rechtsprechung den Geschäftsführer regelmäßig nicht als Arbeitnehmer qualifiziert, genießt er diesen Schutz – bis auf wenige Ausnahmen – nicht. Dazu zählt die Eigenschaft als Fremdgeschäftsführer, falls er weisungsgebunden ist und in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft steht (sogenannter Verrichtungsgehilfe).
Neben der Kenntnis über das materielle Recht im Rahmen einer Kündigung ist auch eine tiefgreifende Kenntnis über die aktuelle Rechtsprechung wichtig. Gerade die Auffassungen des Bundesarbeitsgerichts gelten in der Regel als bindend. Auch das Europarecht muss gekannt werden, weil der Arbeitnehmerbegriff immer mehr durch Europarecht mitbestimmt wird, was in den Richtlinien Eingang in das nationale Recht findet. Daher sollten Sie stets darauf achten, einen guten und qualifizierten Fachanwalt für Gesellschaftsrecht zu konsultieren im Falle dessen, dass es um die generelle Überprüfung einer Kündigung des Geschäftsführers geht.
Rechtliche Aspekte zur Abfindung
Wenn der Geschäftsführer mit der Gesellschaft eine Abfindungsvereinbarung trifft, kann sich das auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken, sollte wegen der Beendigung des Anstellungsverhältnisses eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes durch die Agentur für Arbeit verhängt werden.
Deutlich wichtiger aus finanzieller Sicht ist die hohe Steuerlast, die mit einer Abfindungsregelung einhergeht. Daher sollte die Vereinbarung so geregelt sein, dass die steuerlichen Lasten möglichst gering gehalten werden. Das ist mit der sogenannten Fünftel-Regelung möglich. Damit ist gemeint, dass eine Abfindung als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2-4 EStG steuerbegünstigt behandelt werden kann, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen gezahlt wird.
Da ganz besonders bei Abfindungsvereinbarung steuerrechtliche Probleme auftreten können, die von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, empfiehlt sich eine entsprechende Beratung vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages.